Nachrüstpflicht der obersten Decke bei Hauskauf

Praxisbeispiel: Ein Einfamilienhaus – Baujahr 1987 – steht zum Verkauf an. Der neue Eigentümer ist laut EnEV 2014, § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) Absatz 3 gegebenenfalls innerhalb von zwei Jahren verpflichtet, die oberste Geschossdecke oder alternativ das Dach zu dämmen. Die Verkäuferin weiß jedoch nicht, ob ihre oberste Geschossdecke oder Dach gedämmt sind! Ein Bedarfs-Energieausweis liegt zwar vor, doch darin sind die Nachrüstpflichten nicht erwähnt.
Wie kann man einfach überprüfen, ob die Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke greift?Eine ganz einfache Art zunächst grundsätzlich zu prüfen, ob die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke greift, bietet die Antwort auf folgende Frage: Wenn es einen unbeheizten Dachboden gibt, ist dieser begehbar, so dass man ihn eines Tages ausbauen könnte, oder ist die oberste Geschossdecke nur zugänglich, so dass man eine Dämmung von oben anbringen könnte?dachboden
Die EnEV fordert gegebenenfalls nur die Dämmung der obersten Geschossdecke wenn diese von oben zugänglich ist. Ist die Decke begehbar, entfällt die Nachrüstpflicht.
Zur Frage wann eine oberste Geschossdecke im Sinne der EnEV „begehbar“ oder nur „zugänglich“ ist, hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) eine amtliche EnEV-Auslegung veröffentlicht, die nach wie vor gelten dürfte:
Der Verordnungsgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff „nicht begehbar“ als typisierenden Ansatz gewählt. Die Dämmung wird damit in solchen Fällen zur Pflicht, in denen Räume über der obersten Geschossdecke keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Für diese Regelung maßgeblich ist die grundsätzliche Wahrung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Dämm-Maßnahmen auch im Hinblick auf eine Entwertung baulicher Investitionen durch einen späteren, genehmigungsfähigen Ausbau.
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