Heute: Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
Was ist das überhaupt?
Gemäß BGB §§ 1090-1093 ist es die Befugnis einer „bestimmten Person“ ein ganz bestimmtes Grundstück (das belastete Grundstück) in einem definierten Umfang zu nutzen. Dieses Recht ist jedoch nicht veräußerbar und nicht vererblich. Ein bekanntes Beispiel dafür ist das Wohnungsrecht.
Die „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ ist an eine ganz bestimmte Person und nicht an dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks gebunden.
Sie entsteht durch die Einigung vom Eigentümer und dem Berechtigtem und in der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs.
Der Klassiker: Die Großmutter überschreibt dem Enkel ihr Haus und möchte zu Lebzeiten unentgeltlich wohnen bleiben.
Welchen Einfluss dieses Recht auf den Wert des Hauses bei einer Beleihung oder Weiterverkauf hat, können wir Ihnen gerne ermitteln.
Anfragen richten Sie bitte an: info@verkehrswertermittlung24.de
In einem nächsten Beitrag erläutern wir das „Wegerecht“.