Der Energieausweis – Verbrauchs- oder Bedarfsausweis? Welchen benötige ich für mein Objekt?

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis, welcher Ausweis ist Pflicht?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) verlangt seit 1. Oktober 2009  generell, dass bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung, der Eigentümer einen Energieausweis erstellen lassen und dem Mieter oder Käufer vorlegen muss.

Ausnahmen gibt es aber z. B. bei:

  • der Übertragungen in der Familie,
  • bei Zwangsversteigerungsobjekten,
  • oder wenn das Objekt unter Denkmalschutz steht.

Grundsätzlich können Energieausweise für bestehende Gebäude entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Keine Wahl haben Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, die nicht den energetischen Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllen. Für solche Gebäude ist nur der Bedarfsausweis zulässig.

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Die Unterschiede in den Ausweisformen und ihrer Aussagekraft bestehen vor allem:

Der Bedarfsausweis enthält:

  • objektive Angaben zum Energiebedarf
  • Grundlage ist die technische Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage.

Der Verbrauchsausweis enthält:

  • den Energieverbrauch der letzten drei Jahre für Heizung und Warmwasserbereitung
  • das Ergebnis ist vom individuellen Nutzungsverhalten abhängig

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Seit 01.05.2014 besteht die Pflicht des Eigentümers schon bei der Besichtigung den Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter zu übergeben. Des Weiterem muss der Eigentümer oder Makler die energetischen Kennwerte der Immobile in Zeitungsanzeigen oder im Internet veröffentlichen.

Wer dagegen verstößt, begeht nach § 27 Abs. 2 EnEV eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern zwischen 5.000 € bis 15.000 € von der zuständig unteren Bauaufsichtsbehörde belangt werden.

Der Energieausweis muss des Weiteren Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude enthalten. Sie weisen auf kostengünstige Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz hin, ersetzen jedoch keine Energieberatung und sind nicht verpflichtend.

Eine Besichtigung oder Begehung des Gebäudes durch den Aussteller ist zwar nicht vorgeschrieben, sichert aber den Eigentümer vor Haftungsansprüchen und möglichen Schadensersatzforderungen bei fehlerhaften Energieausweisen besser ab.

Schlussendlich haftet immer der Eigentümer für die Richtigkeit des Energieausweises!

Ihr Energieberater:

Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Jörg-Michael Meyer