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GEG – Dämmung der Leitungen für Wärme und Warmwasser

Schon seit der EnEV besteht die Forderung die Leitungen für Wärme und Warmwasser zu dämmen. Die Anforderungen stehen in der Anlag 8 des GEG.

Ausnahme: Wer vor dem 01.02.2002 als Eigentümer in seinem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnte, gilt die Pflicht erst bei einem Eigentumswechsel mit einer Frist von 2 Jahren. Wenn also seitdem eine Wechsel stattgefunden hat, wäre es ratsam, dies mal zu prüfen.