Qualitätsstandard
Die Beauftragung eines Sachverständigen ist nicht nur reine Vertrauenssache. Ein qualifizierter Sachverständiger verfügt über die erforderliche Fachkompetenz und Berufserfahrung. Dies hat er sich in einem umfangreichen Prüfungs- oder Zertifizierungsverfahren nachgewiesen. Jeder Sachverständige muss sein Fachwissen in regelmäßigen Abständen erneut unter Beweis stellen.
Öffentliche Bestellung vs. Personenzertifizierung
Seit 2009 existieren auch in Deutschland zwei Qualitätssicherungssysteme für die Sachverständigen.
„Mit der Umsetzungsrichtlinie (Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht (BGBL. I 2009 S. 2091) und dem Streichen von Hinweisen auf die öffentliche Bestellung in einigen Gesetzen (z.B. BewG, InvG (§ 77 Abs.2), PfandBG) hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung der Europäischen Union reagiert, die europaweite Qualifikation von Sachverständigen über eine Norm zu regeln. Damit hat sich die EU explizit gegen die Übernahme des Deutschen Modells "öffentliche Bestellung" und für einen freien Markt entschieden. Über die europaweite Anerkennung der Norm EN ISO/IEC 17024 hat die EU das in Deutschland geltende Monopol der Kammern bei der Zulassung von Sachverständigen endgültig gebrochen. Obwohl die Kammern sich immer noch krampfhaft bemühen, das Modell öffentliche Bestellung hochzuhalten und die scheinbaren Vorteile herauszustellen, wissen Insider längst, dass durch die EU Gesetzgebung auch in Deutschland eine neue Ära eingeläutet wurde. Diese Freiheit und die gesetzlich garantierte Gleichstellung von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung (Din EN ISO/IEC 17024) eröffnen neue Möglichkeiten und Chancen."
Quelle: https://www.bundesverband-gutachter.de/fachberichte/recht/erfolgsgeschichte-oder-auslaufmodell-oeffentliche-bestellung, Gabriele Bapst-Sick, 14.07.2020
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Dezember 2020
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Berücksichtigung "von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts"
Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. RB 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019).
Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Hier erhalten Sie eine Übersicht über die letzten aktuellen Fortbildungsmaßnahmen.
Mein Wissen ist Ihr Erfolg!
Öffentliche Bestellung vs. Personenzertifizierung
Seit 2009 existieren auch in Deutschland zwei Qualitätssicherungssysteme für die Sachverständigen.
„Mit der Umsetzungsrichtlinie (Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht (BGBL. I 2009 S. 2091) und dem Streichen von Hinweisen auf die öffentliche Bestellung in einigen Gesetzen (z.B. BewG, InvG (§ 77 Abs.2), PfandBG) hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung der Europäischen Union reagiert, die europaweite Qualifikation von Sachverständigen über eine Norm zu regeln. Damit hat sich die EU explizit gegen die Übernahme des Deutschen Modells "öffentliche Bestellung" und für einen freien Markt entschieden. Über die europaweite Anerkennung der Norm EN ISO/IEC 17024 hat die EU das in Deutschland geltende Monopol der Kammern bei der Zulassung von Sachverständigen endgültig gebrochen. Obwohl die Kammern sich immer noch krampfhaft bemühen, das Modell öffentliche Bestellung hochzuhalten und die scheinbaren Vorteile herauszustellen, wissen Insider längst, dass durch die EU Gesetzgebung auch in Deutschland eine neue Ära eingeläutet wurde. Diese Freiheit und die gesetzlich garantierte Gleichstellung von öffentlicher Bestellung und Zertifizierung (Din EN ISO/IEC 17024) eröffnen neue Möglichkeiten und Chancen."
Quelle: https://www.bundesverband-gutachter.de/fachberichte/recht/erfolgsgeschichte-oder-auslaufmodell-oeffentliche-bestellung, Gabriele Bapst-Sick, 14.07.2020
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Dezember 2020
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Berücksichtigung "von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts"
Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. RB 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019).
Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
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